Gewohnheitsrecht – Das ungeschriebene Gesetz

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Das Wichtigste zu Gewohnheitsrecht in Kürze

  • Der Begriff des Gewohnheitsrechts reicht mittlerweile über 700 Jahre zurück. So wurde beispielsweise in Sachsen Anfang des 13. Jahrhunderts eine Sammlung sogenannter Gewohnheitsrechte dargelegt, die in den folgenden Jahrhunderten weiter entwickelt und ausgebaut wurde.
  • Heutzutage wird meistens dann vom Gewohnheitsrecht gesprochen, wenn es sich um Grundsätze handelt, die sich an eine ständige Rechtsprechung anschließen.
  • Häufiger kommt das Gewohnheitsrecht im Alltag im Zusammenhang mit Immobilien und Grundstücken zum Tragen.

Häufiger hört man im Alltag davon, dass ein sogenanntes Gewohnheitsrecht gelten würde. Dazu passen zum Beispiel Aussagen wie: „Das war ohnehin schon immer so“ oder auch „Das ist schon seit vielen Jahren so, warum sollte man daran etwas ändern“. Anhand solcher Aussagen ist zu erkennen, dass es tatsächlich eine Art Gewohnheitsrecht gibt, welches allerdings auf keiner Rechtsgrundlage im eigentlichen Sinne basiert. 

In unserem Beitrag gehen wir näher darauf ein, was man unter dem Gewohnheitsrecht versteht, woher der Begriff eigentlich kommt, und wann Gewohnheitsrecht tatsächlich anerkannt werden kann sowie welche Beispiele unter das Gewohnheitsrecht fallen.

Was ist ein Gewohnheitsrecht?

Das Gewohnheitsrecht wird häufig auch als ungeschriebenes Gesetz oder ungeschriebenes Recht bezeichnet. Kennzeichnend für das Gewohnheitsrecht ist vor allem, dass dies nicht auf Basis der Gesetzgebung zustande kommt. Stattdessen handelt es sich um eine Rechtsvorstellung, die schon seit längerer Zeit angewendet wird. 

Ferner basiert das Gewohnheitsrecht auf Regeln, die durch die beteiligten Parteien als verbindlich angenommen werden. Aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es mittlerweile so, dass das Gewohnheitsrecht eine Gleichberechtigung mit „echten“ Gesetzen hat. In erster Linie wird das Gewohnheitsrecht in den folgenden Bereichen angewendet:

  • Zivilrecht
  • Handelsrecht
  • Handelsbräuche
  • Verkehrssitten
  • Jedermannsrecht
  • Völkerrecht
  • Arbeitsrecht

Per Definition, die zum Beispiel vom Bundesverfassungsgericht ins Leben wurde, ist die Entstehung des Gewohnheitsrechtes nicht auf ein sonstiges Rechtsgebungsverfahren zurückzuführen.

Stattdessen entsteht das Gewohnheitsrecht im Grunde durch die tatsächliche Ausübung über einen längeren Zeitraum. Voraussetzung ist, dass die Durchführung zum einen stetig und zum anderen ständig wird. Darüber hinaus muss sie gleichmäßig sowie allgemein sein. Eine ähnliche Formulierung findet übrigens auch der Bundesgerichtshof, der das Gewohnheitsrecht als lang dauernde Übung ansieht, die von den beteiligten Parteien getragen wird.

Woher stammt der Begriff Gewohnheitsrecht?

Der Begriff des Gewohnheitsrechts reicht mittlerweile über 700 Jahre zurück. So wurde beispielsweise in Sachsen Anfang des 13. Jahrhunderts eine Sammlung sogenannter Gewohnheitsrechte dargelegt, die in den folgenden Jahrhunderten weiter entwickelt und ausgebaut wurde. Darüber hinaus hat sich das Gewohnheitsrecht in Deutschland selbst immer weiter entwickelt.

Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass sich die Situation und Lebensverhältnisse über die Jahrhunderte hinweg änderten, sodass bisherige Gewohnheitsrechte in per Gesetz definierte Rechte umgewandelt werden mussten. Die meisten Gesetze müssen hierzulande niedergeschrieben und zuvor beschlossen werden, was allgemein beim Gewohnheitsrecht nicht üblich ist.

Existiert in der heutigen Zeit ein Gewohnheitsrecht?

Da es sich beim Gewohnheitsrecht allgemein um ungeschriebenes Recht handelt, ist dieses etwas schwer zu greifen. Daher besteht auch keine Definition im eigentlichen Sinne, wie es bei niedergeschriebenen Gesetzen der Fall ist.

Vielmehr basiert das Gewohnheitsrecht gerade heute auf einem bestimmten Verhalten, welches allerdings nicht per Gesetz niedergeschrieben wurde. Vielmehr kommt es auf die Rechtsüberzeugung der beteiligten Parteien an und auch der Bevölkerung im Allgemeinen. 

Da in der heutigen Zeit sehr viel Wert auf niedergeschriebene Gesetze gelegt wird, kommt das Gewohnheitsrecht in der Praxis deutlich seltener als noch vor einigen Jahrzehnten zur Anwendung.

Deutschland ist zudem ein Paradebeispiel dafür, dass jede Kleinigkeit gesetzlich geregelt wird. Dies führt ebenfalls dazu, dass das Gewohnheitsrecht mittlerweile eine immer geringer werdende Bedeutung hat. Dennoch gibt es in der Praxis einige Beispiele, die sicherlich auch Sie kennen und die nach wie vor in die Rubrik des Gewohnheitsrechts fallen.

Wie ist das Gewohnheitsrecht in der heutigen Rechtsprechung definiert?

Heutzutage wird meistens dann vom Gewohnheitsrecht gesprochen, wenn es sich um Grundsätze handelt, die sich an eine ständige Rechtsprechung anschließen.

Grundsätzlich ist die Rechtsprechung allerdings so geregelt, dass fast immer niedergeschriebene Gesetze die Grundlage sind. Selbst Kleinigkeiten, beispielsweise innerhalb des Nachbarschaftsrechts, die früher schlichtweg Gewohnheitsrecht waren, sind heutzutage auf Basis bestimmter Gesetze geregelt. Schwierig wird es vor allem dann, wenn sich eine Partei auf das Gewohnheitsrecht beruft und die Rechtsprechung in einem Streit dafür sorgen muss, dass kein Unrecht geurteilt wird.

Bestandsschutz als anderes Wort für das Gewohnheitsrecht

Ein Synonym für das Gewohnheitsrecht, welches in der Praxis häufig genutzt wird, ist der sogenannte Bestandsschutz. Dieser wiederum basiert darauf, dass eine Partei schon seit langer Zeit eine bestimmte Rechtsposition hat, die daher auch zukünftig weiter bestehen darf.

Insbesondere im Zusammenhang mit Grundstücken und Immobilien kann der Bestandsschutz bzw. das Gewohnheitsrecht durchaus von größerer Bedeutung sein. Dazu ein praktisches Beispiel:

Angenommen, Sie kaufen eine Immobilie und wussten nicht, dass diese unrechtmäßig ein Stück über Ihr eigenes Grundstück auf das Grundstück des Nachbarn hinaus geht. In diesem Fall greift das Gewohnheitsrecht bzw. der Bestandsschutz. Sie müssen Ihr Haus nämlich nicht abreißen, nur weil es ein Stück auf dem Grundstück des Nachbarn steht. Allerdings sind Sie dennoch dazu verpflichtet, dem Nachbarn eine Entschädigung zahlen. Alternativ ist es ebenfalls möglich, dass Sie dem Nachbarn den entsprechenden Teil des Grundstücks abkaufen bzw. dazu verpflichtet werden.

Anerkennung von Gewohnheitsrechts

Es gibt nur wenige Ausnahmen, in denen eine Anerkennung des Gewohnheitsrechts stattfindet. In diesem Fall müssen allerdings drei Voraussetzungen erfüllt sein, nämlich:

  • Dauer
  • Übung
  • Überzeugung

Als Übung wird in dem Zusammenhang bezeichnet, dass sich die Menschen in vielen Alltagssituationen ähnlich oder sogar identisch verhalten. Dabei ist wichtig, dass dieses Verhalten nicht nur vorübergehend so ist, sondern schon seit langer Zeit in exakt dieser Art und Weise gehandhabt wird. Somit ist die Verhaltensweise von Dauer und die zweite Voraussetzung für die Anerkennung des Gewohnheitsrechts erfüllt. 

Die dritte Voraussetzung ist die Überzeugung. Diese ist dann gegeben, wenn sich Verbraucher so verhalten, weil Sie davon ausgehen, dass sie geltendem Recht entsprechen würden.

Ein Beispiele für das Gewohnheitsrecht

Häufiger kommt das Gewohnheitsrecht im Alltag im Zusammenhang mit Immobilien und Grundstücken zum Tragen.

In dem Fall ist es zum Beispiel der bereits erwähnte Bestandsschutz oder auch das Gewohnheitsrecht im Allgemeinen, welches plötzlich eine größere Bedeutung haben kann. Wichtig zu erwähnen ist, dass das Gewohnheitsrecht nicht alleine betrachtet werden darf. Stattdessen muss es stets in Kombination mit bestimmten Rechtsgrundsätzen betrachtet werden. Im Folgenden möchten wir einige typische Beispiele nennen, in welchen Fällen das Gewohnheitsrecht im Zusammenhang mit Immobilien und Grundstücken im Alltag von Bedeutung sein kann.

Anspruch auf ruhiges Wohnen in Wohngebieten

Ein häufiger Streitpunkt in der heutigen Zeit besteht in Wohngebieten, die bisher relativ ruhig sind. Sollte es dort Bebauungsmaßnahmen geben, die zum Beispiel gewerblichen Zwecken dienen, kommt es zwischen den Anwohnern und den Betreiber häufig zum Streit.

In dem Fall berufen sich die Grundstückseigentümer häufig auf den Bestandsschutz und ihr Wohnrecht, nämlich in einer ruhigen Wohngegend zu leben. Allerdings wird in solchen Fällen oft gegen die Grundstückseigentümer entschieden.

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Dies wird meistens damit begründet, dass der Schutz des Eigentums nicht so hochwertig sei, dass dadurch zum Beispiel Nutzungsflächen für die Allgemeinheit verhindert werden dürften, die Einfluss auf die Grundstücke der Eigentümer haben sollen.

Wegerecht oftmals als Gewohnheitsrecht

Das wohl bekannteste Beispiel im Bereich Grundstücke und Immobilien für das Gewohnheitsrecht ist das Wegerecht. Innerhalb des Nachbarschaftsrecht kommt es in diesen Rubriken häufig zu Streitigkeiten, wenn es um die folgenden Rechte geht:

  • Wegerecht
  • Gehrecht
  • Fahrrecht

Interessant ist in dem Zusammenhang zum Beispiel ein Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2016. In diesem Fall duldete ein Grundstückseigentümer über viele Jahrzehnte hinweg, dass Dritte sein Grundstück nutzen dürfen. Im Urteil ging es nun darum, ob eben dieser Eigentümer damit die Verpflichtung eingegangen ist, auch in der Zukunft das Notwegerecht weiterhin zu gewähren.

Konkret ging es im verhandelten Fall darum, dass die Nachbarn nach wie vor den Zufahrtswege des Grundstückseigentümers, dessen Grundstück an einer öffentlichen Straße lag, als Zufahrt zu ihrem eigenen Grundstück nutzen dürfen. Zum Streit kam es deswegen, weil der Nachbar aufgrund von Unstimmigkeiten nicht mehr dazu bereit war, das bisher erlaubte Wegerecht weiter zu gewähren. Die Richter entschieden in dem Fall so, dass das Notwegerecht nicht weiter gewährt werden müsse.

In der Urteilsbegründung hieß es, dass die zwingenden Voraussetzungen für das Notwegerecht nicht gegeben seien. Diese bestünden vor allem darin, dass eine notwendige Verbindung mit dem öffentlichen Verkehrsraum dennoch gegeben war, auch wenn die Eigentümer des Nachbargrundstückes mit ihrem Kraftfahrzeug nicht direkt bis auf ihr Grundstück fahren konnten. Die wenigen Schritte zu Fuß wären jedoch zumutbar, sodass in diesem Fall auch das Gewohnheitsrecht nicht greifen würde.

Gewohnheitsrecht bei landwirtschaftlichen Betrieben

Im Bereich der Landwirtschaft kommt das Gewohnheitsrecht ebenfalls häufig zur Anwendung bzw. ist Mittelpunkt von Streitigkeiten. In einem verhandelten Fall existierte schon längere Zeit eine Schweineastanlage, die sich in einem landwirtschaftlich genutzten Außengebiet befand. Nachdem die Stadt die Baugebiete ausgedehnt hatte, wurde in unmittelbarer Nähe ein Mietshaus errichtet.

Im verhandelten Fall ging es darum, dass von der Schweinemastanlage starke Geruchsbelästigungen ausgehen, die schlussendlich das gesamte Wohngebiet beeinträchtigten. In diesem Fall durfte sich der Betreiber des Schweinemastbetriebes jedoch nicht auf das Gewohnheitsrecht berufen. Stattdessen waren die Polizei- und Ordnungskräfte nach Aufforderung dazu verpflichtet, ihn zu sanktionieren.

Kindertagesstätte in reinem Wohngebiet

Ein weiterer interessanter Fall, der ebenfalls in die Sparte Gewohnheitsrecht im Zusammenhang mit Wohngebieten, Immobilien und Grundstücke fällt, war das Errichten einer Kindertagesstätte.

Diese sollte über 60 Kindern Platz bieten und in einem reinen Wohngebiet errichtet werden. Die Anwohner hingegen wollten sich darauf berufen, dass das Gewohnheitsrecht vorsehe, dass sie nach wie vor Anspruch eine gewisse Ruhe hätten. Diese würde nicht vorwiegend durch die Lautstärke der Kinder, sondern vor allem durch den aufkommenden Verkehr der Eltern gestört.

Das hessische Verwaltungsgerichtshof hingegen wies die Klage ab und urteilte so, dass das Errichten der Kindertagesstätte zulässig sei. Die Anwohner durften sich in dem Fall nicht auf gewohnheitsrechtliche Ansprüche berufen.

Fazit zum Gewohnheitsrecht

Heutzutage kommt das Gewohnheitsrecht nicht mehr oft zum Einsatz bzw. Gerichte urteilen immer öfter in der Form, als dass man sich nicht auf das Gewohnheitsrecht berufen könne. Es handelt sich dabei um einen sehr relativen Begriff und es wird alternativ oft vom sogenannten Richterrecht gesprochen. Das bedeutet, dass das Gewohnheitsrecht im jeden Einzelfall genau geprüft werden muss. 

Häufig wird das Gewohnheitsrecht auch in der Form missbraucht, als dass sich Kläger darauf berufen, obwohl sie durch veränderte Situationen keinen echten Schaden haben würden. Somit ist das Gewohnheitsrecht fast nur noch im Fokus von Streitigkeiten, meistens im Bereich der Nachbarschaft. Trotzdem kann es Fälle geben, in denen das Gewohnheitsrecht gerade im Zusammenhang mit Immobilien und Grundstücken von Bedeutung sein kann, aber auch hier kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an.